Geschäftsordnung der Kommission für kirchliche Entwicklungsarbeit

I. Einleitung

Die Kommission für kirchliche Entwicklungsarbeit ist verantwortlich für die Umsetzung und Ausgestaltung des 10%-Beschlusses der Diözesansynode von 1989/90, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaft mit Bolivien handelt. Sie orientiert sich am Willen der Synode und den vom Bischof beschriebenen Grundlagen für die Vergabe der Mittel vom 25. April 2007.

In der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommission eng mit den kirchlichen Hilfswerken sowie anderen Einrichtungen zusammen, die das Ziel verfolgen, die Menschen und Kirchen in den Entwicklungsländern sowie in Mittel- und Osteuropa bei ihrem Einsatz für ein menschenwürdiges und sinnerfülltes Leben zu unterstützen.


II. Mitglieder

Die Kommission für kirchliche Entwicklungsarbeit besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern, die vom Bischof jeweils für eine Zeitdauer von vier Jahren berufen werden. Auf Vorschlag des Diözesanrats der Katholiken bzw. des Priesterrats beruft der Bischof je ein Mitglied aus deren Reihen. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus einem dieser Gremien endet automatisch auch die Mitgliedschaft in der Kommission.

Die Kommission wählt sich eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreter/-in. Der Bischof bestätigt die Wahl.

Die Kommission kann für die Dauer von jeweils vier Jahren Beraterinnen und Berater ohne Stimmrecht berufen, deren Anzahl nicht größer als die Hälfte der Anzahl der ordentlichen Mitglieder sein darf.

Die Diözesanstelle Weltkirche im Bischöflichen Generalvikariat stellt eine Geschäftsführerin, die bzw. einen Geschäftsführer, der an den Sitzungen als nicht stimmberechtigtes Mitglied teilnimmt.


III. Anträge

Die Kommission für kirchliche Entwicklungsarbeit ist für alle in den Grundlagen beschriebenen projektbezogenen Entscheidungen verantwortlich. Insbesondere entscheidet sie über die Verwendung der im Bistumshaushalt hierfür vorgesehenen Mittel. Alle relevanten Informationen über Projekte, die zur Entscheidung anstehen, werden den Kommissionsmitgliedern von der Geschäftsstelle der Kommission zusammen mit der Einladung zur Sitzung zugesandt.

Im Einzelfall kann die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer über Maßnahmen bis zur Höchstsumme von EUR 2.500 (Projekte im Ausland) und EUR 500 (Projekte aus dem Bistum Hildesheim) allein entscheiden. Die Kommission ist spätestens bei der nächsten Sitzung von dieser Entscheidung zu informieren.

Zwischen den Sitzungen kann in dringenden Fällen auch in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden. Erhebt eines der Mitglieder Einwände gegen dieses Verfahren, wird der Antrag erst bei der nächsten Sitzung beraten und entschieden.

 

IV. Sitzungen

(1) Die Kommission für kirchliche Entwicklungsarbeit tagt mindestens zweimal jährlich. Die bzw. der Vorsitzende lädt zur Sitzung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das den Mitgliedern zugestellt wird.


V. Inkrafttreten

Die bisherige Geschäftsordnung vom 1. April 2004 verliert mit Inkrafttreten dieser neuen Ordnung am 1. Mai 2007 ihre Gültigkeit.