Corona-Regelungen zum 1. Februar aufgehoben / Sonntagspflicht gilt wieder

Die Bistumsleitung hat sich nach sorgfältiger Abwägung darauf verständigt, ab dem 1. Februar 2023 für den liturgischen und seelsorglichen Bereich die kirchlichen Bestimmungen in der Coronapandemie für beendet zu erklären. Diese kirchlichen Regelungen, die immer wieder angepasst wurden, dienten über annähernd drei Jahre der Aufrechterhaltung der Seelsorge und der Gottesdienstfeier.

Selbstverständlich sind noch bestehende oder ggf. noch folgende staatliche Auflagen weiter für uns bindend. Empfehlungen der Behörden und der eigenverantwortliche Infektionsschutz wird ans Herz gelegt.

Die Entwicklung der Pandemie macht es möglich, die großen Restriktionen zu lockern und – unter Wahrung der gebotenen Vor- und Rücksicht – auch gemeinsam Gottesdienst zu feiern. Daher endet mit dem 1. Februar 2023 die Zeit, in der das Sonntagsgebot ausgesetzt war.

Die Sonntagsgebot wurde von der Kirche nie als absolute kirchenrechtliche Verpflichtung verstanden, sondern sie gilt für die Gläubigen, die es erfüllen können. Hinter der Sonntagspflicht steht auch eine innere Selbstverpflichtung, Christus am Sonntag in der Versammlung zur Eucharistiefeier zu begegnen, weil wir daraus als Kirche leben.

Da die Pandemie noch nicht vollends überwunden ist, sind Gläubige weiterhin vom Besuch des Gottesdienstes am Sonntag befreit, wenn sie ihre eigene Gesundheit oder die Gesundheit anderer einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sehen. Die Gläubigen sollen in diesem Fall den Sonntag auf eine andere geeignete Weise heiligen, z.B. durch die Feier eines Hausgottesdienstes in der Familie, die Mitfeier einer Gottesdienstübertragung, durch Schriftlesung und persönliches Gebet o.ä.