Neues zur Kirchensteuer

Das Verfahren zur Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) ist ab dem 1. Januar 2015 automatisiert. Das bedeutet, dass die anfallende Kirchensteuer von nun an automatisch einbehalten und über die Finanzverwaltung an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt wird.

Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine neue Steuer, sondern lediglich um ein modernisiertes und automatisiertes Verfahren. Auch in der Vergangenheit ist bei Kirchenmitgliedern Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben worden, da Kapitalerträge als Teil des Einkommens kirchensteuerpflichtig sind.

Damit die Banken wissen, welche Kunden einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird künftig einmal jährlich die Religionszugehörigkeit der Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Die Religionszugehörigkeit wird verschlüsselt mitgeteilt. Die auf die Kapitalertragsteuer anfallende Kirchensteuer des jeweiligen Kunden wird dann über die Finanzverwaltung an die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft abgeführt – also an die jeweilige Diözese, Landeskirche oder jüdische Kultusgemeinde.

Wer die Mitteilung der Religionszugehörigkeit mit einer verschlüsselten Kennziffer an das Geldinstitut nicht wünscht, hat die Möglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk eintragen zu lassen und nimmt an dem automatischen Verfahren zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nicht teil. In diesem Fall ist der kirchensteuerpflichtige Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sich selbst um die Abführung der Kirchensteuer zu kümmern und die erforderlichen Angaben in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Das zuständige Finanzamt wird hierzu entsprechend auffordern.

Hintergrund

Seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 sind kirchensteuerpflichtige Kunden verpflichtet, entweder bei ihrer Bank einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen oder die steuerpflichtigen Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Seit Januar 2015 wurde dieses Verfahren nun modernisiert und in das System der Abgeltungssteuer eingebunden.

(Quelle: Deutsche Bischofskonferenz)

Eine Schiefertafel mit der Aufschrift "Kirchensteuer"

Besonderes Kirchgeld

Ihre vielfältige soziale und seelsorgerische Arbeit finanziert die Kirche zum größten Teil durch die Kirchensteuer und damit durch die finanzielle Unterstützung der eigenen Mitglieder. Nur durch diese regelmäßigen und kalkulierbaren Beiträge lässt sich die Zuverlässigkeit und Professionalität kirchlicher Arbeit erhalten.

Diese Kirchensteuereinnahmen sind allerdings rückläufig. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Kirche werden immer mehr eingeengt. Daher hat die katholische Kirche in Niedersachsen und Bremen zum 1. Januar 2006 das „Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ erhoben.

Das Besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer.
Mit der Einführung des Besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedene Ehe bezieht die katholische Kirche in Niedersachsen und Bremen dann erstmalig eine Gruppe von Kirchenmitgliedern in die Kirchensteuerpflicht ein, die bislang in der Regel keine (oder nur sehr geringe) Kirchensteuer bezahlt haben, obwohl ihr Familieneinkommen eine höhere Kirchensteuerabgabe gerechtfertigt hätte.

Selbstverständlich werden die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen berücksichtigt: Nur wer in der Lage ist, einen finanziellen Beitrag zu leisten, wird das Besondere Kirchgeld zahlen müssen, und natürlich wird nur das jeweilige Kirchenmitglied zur Zahlung herangezogen, nicht dessen nicht-katholischer Partner.

Das Besondere Kirchgeld wird in ganz Niedersachsen und Bremen eingeführt, also in den Bistümern Hildesheim und Osnabrück sowie dem Offizialatsbezirk Oldenburg. In den Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Fulda, Görlitz, Limburg, Magdeburg, Mainz, Hamburg und Trier wird es bereits seit einigen Jahren erhoben. Und auch die evangelische Kirche in Deutschland macht das Besondere Kirchgeld geltend.