Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus

Elternzeit

Die wichtigsten Regelungen zur Elternzeit finden Sie in den §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Wir haben in diesem Merkblatt einige Regelungen kurz zusammengefasst:

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 BEEG, wenn Sie

  • mit Ihrem Kind,
  • mit einem Kind, für das Sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
  • mit einem Kind, das Sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig oder
  • ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Wie lange besteht Anspruch?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten und die o.g. Berechtigten (Vollzeitpflege, Adoptionspflege).

Weiterarbeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit ist über den unmittelbaren Vorgesetzten bei der Hauptabteilung Personal/Verwaltung zu beantragen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Inanspruchnahme der Elternzeit

Die Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 BEEG) bitten wir über den unmittelbaren Vorgesetzten an die Hauptabteilung Personal/Verwaltung zu richten. Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss mindestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn verlangt werden.

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld besteht nach § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG –, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer,

  • mit einem Kind in einem Haushalt lebt, dass er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
  • ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
  • mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.

Für angenommene Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

Es gibt weitere Anspruchsvoraussetzungen bei Tätigkeiten im Ausland. Hier beraten wir gern oder Sie können in § 1 BEEG die Regelungen auch direkt nachlesen.

Informationen zum Elterngeld erhalten Sie bei den Elterngeldstellen der Stadtverwaltungen bzw. der Landkreise und im Internet: www.bmfsfj.de oder www.ms.niedersachsen.de/themen/familie/elterngeld/das-elterngeld-13791.html

Weitere Informationen

Den gesamten Gesetzestext zur Elternzeit und zum Elterngeld finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/beeg/index.html

Diese Informationen gelten vorbehaltlich zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen und Änderungen der Kirchlichen Gesetzgebung.