Mutterschaft, Beihilfe und Familienzeitguthaben

  1. Im Falle der Schwangerschaft senden Sie bitte der Hauptabteilung Personal/Verwaltung eine ärztliche Bescheinigung zu, aus der die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin hervorgehen. Die Bescheinigung legen Sie bitte vorher Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vor. Nach der Geburt senden Sie bitte die Geburtsurkunde, den Bescheid der Krankenkasse über den Bezug des Mutterschaftsgeldes und die Taufbescheinigung über Ihren unmittelbaren Vorgesetzten an die Hauptabteilung Personal/Verwaltung.
  2. Nach § 11 Absatz 8 AVO kann die wöchentliche Zeitschuld bis zum dreifachen Betrag der wöchentlich zu leistenden Stunden betragen, soweit dies die dienstliche Situation zulässt, wenn im Haushalt der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters Kinder im Alter bis einschließlich sechs Jahren leben.
  3. Nach § 12 b AVO entsteht bei Geburt des ersten Kindes einmalig ein Anspruch auf ein Familienzeitguthaben. Es beträgt bei 5 Arbeitstagen in der Woche 15 Tage und wird bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit entsprechend erhöht oder vermindert. Die Inanspruchnahme ist im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten zu regeln. Das Guthaben verfällt sechs Jahre nach der Geburt des zuletzt geborenen Kindes. Mitarbeitende, die ein Kind annehmen (Adoptionspflege), sind gleichgestellt.
  4. Nach § 13 Absatz 4 AVO gilt. Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Anschluss an die Mutterschutzfrist, die Elternzeit oder zum Zeitpunkt der Einschulung eines Kindes eine Verringerung der Arbeitszeit um mindestens 33 %, erfolgt eine Verringerung des Entgeltes nicht in voller Höhe, sondern zu 80 % der Arbeitsverringerung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Angehörige die in Pflegegrade  II bis IV eingestuft sind, pflegen, sind denen nach Satz 1 gleichgestellt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Pflegefalls eine entsprechende Regelung vereinbaren.
  5. Nach § 24 Abs. 3 der AVO besteht anlässlich der Geburt eines Kindes Anspruch auf Geburtsurlaub von 4 Tagen. Auf Antrag kann dieser Urlaub in eine Geburtsbeihilfe von 360,– € brutto umgewandelt werden. Der Antrag kann formlos unter Beifügung einer Kopie der Geburtsurkunde und unter Angabe Ihrer Tätigkeit, Krankenkasse und Bankverbindung bei der Hauptabteilung Personal/Verwaltung, Beihilfestelle, eingereicht werden. Gleichzeitig bitten wir zu erklären, ob auch der Ehepartner einen Antrag auf Beihilfe bei seinem Dienstgeber stellen kann.

Diese Informationen gelten vorbehaltlich zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen und Änderungen der Kirchlichen Gesetzgebung.