Energie-Spar-Tipps
Empfehlungen zum Energiesparen in nicht-sakralen Gebäuden

(1) Heizungen effizient einstellen.
- Wartung der Heizungen: Eine Wartung kann den Gasverbrauch um 10 bis 15 Prozent senken. Lassen Sie die Kesselanlagen Ihrer Heizung überprüfen und effizient einstellen. Idealerweise sollte das bereits vor der Heizperiode passieren.
- Frostschutz: Vermeiden Sie, dass Wasser- und Heizungsleitungen an kalten Wintertagen zufrieren, um das Platzen von Rohren zu verhindern.
- Kontrolle der Temperatureinstellungen: Wohngebäude und Räume, die der Gemeindearbeit dienen, sollen so beheizt werden, dass die pastoralen Aufgaben weiterhin – ggf. mit reduzierter Raumtemperatur – wahrgenommen werden können.

(2) Raumtemperaturen im Blick behalten
- Absenken der Raumtemperatur: Senken Sie die Raumtemperatur bei Abwesenheit und während der Nacht, ohne jedoch die Räume auskühlen zu lassen. Ein Grad weniger erspart bis zu sechs Prozent Heizenergie. Nutzen Sie hierfür beispielsweise die programmierbare Nachtabsenkung der Heizung oder setzen Sie programmierbare Heizungsthermostate ein. Selten genutzte Räume sollten durchgehend auf Nachtabsenkung betrieben werden.
- Effektive Raumbelegung: Organisieren Sie die Belegung Ihrer Veranstaltungsräume möglichst effektiv.

(3) Schwachstellen ermitteln und beheben.
- Kostenfaktor Warmwasser: Reduzieren Sie Ihren Warmwasserverbrauch (zum Beispiel durch den Einsatz von Kaltwasser in den Küchen und zum Händewaschen) und deaktivieren Sie Untertischgeräte (Durchlauferhitzer).
- Richtig lüften: Setzen Sie vor allem während der Heizperiode im Winter auf Stoßlüftung statt Dauerlüften. Drehen Sie währenddessen die Thermostate der Heizkörper herunter.
- Undichte Fenster: Fehlende oder fehlerhafte Fensterdichtungen verursachen Wärmeverluste. Lassen Sie Ihre Fenster prüfen und fachgerecht instand setzen.
- Stromkosten senken: Setzen Sie bei der Beleuchtung auf neue LED-Lampen und kontrollieren Sie Ihre Elektrogeräte auf ihre Energieeffizienz. Deaktivieren Sie nicht benötigte Kühlgeräte. Prüfen Sie, ob der Einsatz von Bewegungsmeldung sinnvoll sein könnte.
Empfehlungen zum Energiesparen in sakralen Gebäuden

(1) Lassen Sie die Kirchen kalt.
- Lassen Sie die Kirchen kalt: Senken Sie die Grundtemperatur durchgehend auf 9 Grad Celsius oder noch weiter (dann nur unter Kontrolle der Luftfeuchtigkeit [s.u.]) ab.
- Von einem Hochheizen der Kirchen für Gottesdienste und andere Veranstaltungen raten wir ab. Sollte dies vor Ort trotz des hohen finanziellen Risikos für die Gemeinde nicht realisierbar sein, empfehlen wir für Sonntagsgottesdienste eine Erhöhung der Nutzungstemperatur um max. 4 Grad Celsius mit einer Auf- und Abheizrampe von einem 1 Grad pro Stunde.

(2) Luftfeuchtigkeit beachten.
- Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Kirchenheizung zu drosseln oder komplett auszuschalten (auf wasserführende Leitungen wg. Frostschutz achten!), raten wir Ihnen, das Feuchteverhalten des sakralen Raumes im Blick zu behalten. Dies ist vor allem zum Schutz der Orgeln und des sonstigen wertvollen Inventars wichtig und hilft, teure Reparaturen oder Schimmelsanierungen an diesen Gegenständen zu vermeiden. Wir empfehlen, den Wert der relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 50 und 70 % rH einzuhalten. Die Abteilung Bau unterstützt sehr gern mit einem Monitoring in Kirchengebäuden. Sprechen Sie uns an.

(3) Suchen Sie Alternativen.
- Feiern Sie Gottesdienste zum Beispiel in besser zu beheizenden Werktagskapellen oder im Gemeindehaus bzw. nutzen Sie bei mehreren Kirchen im Umfeld nur eine, diese dafür aber für alle Gottesdienste.
- Niemand soll frieren: Bieten Sie im Bedarfsfall Wolldecken und Sitzkissen an.
- Nachts gehen die Lichter aus: Prüfen Sie Ihre Außenbeleuchtung und lassen Sie Fassaden nicht länger anstrahlen.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung / Maßnahmenübersicht
Energieeinsparverordnungen
- Das Bundeskabinett hat zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
- Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen [EnSikuMaV] gilt ab dem 1.9.2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen [EnSimiMaV] gilt ab dem 1.10.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. (Stand 09.2022)
- Pressemitteilung vom 24.08.2022